§ 25 LWahlO - Zulassung der Kreiswahlvorschläge
Bibliographie
- Titel
- Landeswahlordnung (LWahlO)
- Amtliche Abkürzung
- LWahlO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 1110
(1) Der Kreiswahlleiter lädt die Vertrauenspersonen der Kreiswahlvorschläge zu der Sitzung ein, in der über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge entschieden wird.
(2) Der Kreiswahlleiter legt dem Kreiswahlausschuss alle eingegangenen Kreiswahlvorschläge vor und berichtet ihm über das Ergebnis der Vorprüfung.
(3) Der Kreiswahlausschuss prüft die eingegangenen Kreiswahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung. Vor einer Entscheidung ist der erschienenen Vertrauensperson des betroffenen Wahlvorschlages Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(4) Fehlt bei einem Kreiswahlvorschlag, der nicht von einer Partei eingereicht worden ist, das Kennwort oder erweckt es den Eindruck, als handele es sich um einen Kreiswahlvorschlag einer Partei, oder ist es geeignet, Verwechslungen mit einem früher eingereichten Kreiswahlvorschlag hervorzurufen, so erhält der Kreiswahlvorschlag den Namen des Bewerbers als Kennwort. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Kreiswahlausschuss nach Anhörung der erschienenen Vertrauenspersonen der betroffenen Wahlvorschläge einem oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei; hat der Landeswahlausschuss eine Unterscheidungsregelung getroffen (§ 28 Abs. 3), so gilt diese.
(5) Der Kreiswahlleiter verkündet die Entscheidung des Kreiswahlausschusses im Anschluss an die Beschlussfassung unter kurzer Angabe der Gründe und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin.
(6) Über die Sitzung wird eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 16 angefertigt.
(7) Der Kreiswahlleiter übersendet dem Landeswahlleiter unverzüglich Abschrift der Niederschrift. Dabei weist er auf ihm bedenklich erscheinende Entscheidungen besonders hin.