§ 1 BBVLG

Bibliographie

Titel
Gesetz über vermögenswirksame Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit
Redaktionelle Abkürzung
BBVLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2032-10

(1) Vermögenswirksame Leistungen nach dem Fünften Vermögensbildungsgesetz erhalten

  1. 1.
    Bundesbeamte, Beamte der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts; ausgenommen sind die Ehrenbeamten,
  2. 2.
    Richter des Bundes und der Länder; ausgenommen sind die ehrenamtlichen Richter,
  3. 3.
    Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit mit Anspruch auf Besoldung oder Ausbildungsgeld (§ 30 Abs. 2 Soldatengesetz).

(2) Vermögenswirksame Leistungen werden für die Kalendermonate gewährt, in denen dem Berechtigten Dienstbezüge, Anwärterbezüge oder Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 des Soldatengesetzes zustehen und er diese Bezüge erhält. Vermögenswirksame Leistungen werden auch für Kalendermonate gewährt, in denen ein Erziehungsurlaub gewährt wird.

(3) Der Anspruch auf die vermögenswirksamen Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem der Berechtigte die nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Angaben mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.