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§ 96 BRAO - Besetzung der Kammern des Ehrengerichts

Bibliographie

Titel
Bundesrechtsanwaltsordnung
Redaktionelle Abkürzung
BRAO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-8

Die Kammern des Ehrengerichts entscheiden in der Besetzung von drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden.