§ 17 SächsLVO - Verfahren
Bibliographie
- Titel
- Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über die Laufbahnen der Beamten und Richter im Freistaat Sachsen (Sächsische Laufbahnverordnung - SächsLVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsLVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2.11/2
(1) Über den Antrag entscheidet das für die angestrebte Fachrichtung zuständige Staatsministerium oder eine von ihm bestimmte Stelle.
(2) Dem Antragsteller ist binnen eines Monats der Empfang des Antrags zu bestätigen und gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
(3) Über den Antrag ist spätestens drei Monate nach Eingang der vollständigen Unterlagen zu entscheiden. Werden wesentliche Unterschiede in der Qualifikation festgestellt, die durch Ausgleichsmaßnahmen ausgeglichen werden können, wird die Laufbahnbefähigung unter der Bedingung anerkannt, dass die wesentlichen Unterschiede ausgeglichen werden. Die gemäß §§ 15 oder 16 auszugleichenden wesentlichen Unterschiede in der Qualifikation sind im Einzelnen anzugeben. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
(4) Die Entscheidungsfrist nach Absatz 3 kann angemessen verlängert werden, wenn der Antragsteller seine Berufsqualifikation nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz erworben hat oder seine Ausbildungsnachweise in einem dieser Staaten anerkannt wurden. Die Fristverlängerung ist zu begründen und dem Antragsteller rechtzeitig mitzuteilen.
(5) Die Anerkennung der Berufsqualifikation als Laufbahnbefähigung begründet keinen Anspruch auf Einstellung.