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§ 220 LBG - Vertretung des Dienstherrn

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, welcher der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat; bei Ansprüchen nach §§ 168 bis 174 wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der die Regelungsbehörde untersteht.

(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, so tritt bei Rechtsstreitigkeiten unmittelbarer Landesbeamter an ihre Stelle der Minister für Finanzen, bei Klagen mittelbarer Landesbeamter die oberste Dienstbehörde des Rechtsnachfolgers des Dienstherrn.

(3) Die oberste Dienstbehörde kann die Vertretung durch eine allgemeine Anordnung anderen Behörden übertragen; die Anordnung ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Rheinland-Pfalz zu veröffentlichen.