§ 93 BNotO

Bibliographie

Titel
Bundesnotarordnung (BNotO)
Amtliche Abkürzung
BNotO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
303-1

(1) Den Aufsichtsbehörden obliegt die Prüfung und Überwachung der Amtsführung der Notare und des Dienstes der Notarassessoren.

(2) Der Notar ist verpflichtet, den Aufsichtsbehörden oder den von diesen beauftragten Richtern Akten, Verzeichnisse und Bücher sowie die in seiner Verwahrung befindlichen Urkunden zur Einsicht vorzulegen. Zur Durchsicht und Prüfung der Verzeichnisse und Bücher sowie zur Prüfung der Kostenberechnungen und Abrechungen über Gebührenabgaben und dergleichen dürfen auch Beamte der Justizverwaltung herangezogen werden; eine Aufsichtsbefugnis steht diesen Beamten nicht zu.