§ 32 OVP - Unterrichtspraktische Prüfungen und Schriftliche Arbeiten
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) In jedem Fach ist eine Unterrichtspraktische Prüfung verpflichtend. § 22 bleibt unberührt. Findet die Ausbildung lediglich in einem Unterrichtsfach statt, sind die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen in dem Unterrichtsfach durchzuführen. Im Lehramt für sonderpädagogische Förderung sind beide Unterrichtspraktische Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in dem Unterrichtsfach (oder Lernbereich) durchzuführen, das Ausbildungsfach ist. Dies gilt entsprechend, wenn im Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen oder im Lehramt an Berufskollegs eine sonderpädagogische Fachrichtung als Ausbildungsfach neben ein Unterrichtsfach oder eine berufliche Fachrichtung tritt. Abweichend von Satz 4 und 5 kann im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen unter Einbeziehung der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung in einem anderen Unterrichtsfach oder Lernbereich oder einer beruflichen Fachrichtung der Masterprüfung, der Ersten Staatsprüfung oder einer Erweiterungsprüfung durchgeführt werden. Sind in den Fällen des Satzes 5 zum Zeitpunkt der Prüfung in dem Unterrichtsfach oder der beruflichen Fachrichtung des Prüflings an seiner Ausbildungsschule nicht wenigstens zwei Klassen oder Lerngruppen eingerichtet, in denen auch Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf in dem vom Prüfling vertretenen Förderschwerpunkt unterrichtet werden, kann im Einzelfall im Einvernehmen mit dem Prüfling eine der beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen allein im Unterrichtsfach oder in der beruflichen Fachrichtung durchgeführt werden. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte für die beiden Unterrichtspraktischen Prüfungen nicht mindestens die Note "ausreichend" (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung eines Kolloquiums für nicht bestanden erklärt.
(2) Unterrichtspraktische Prüfungen sind so anzulegen, dass in der didaktischen und methodischen Planung und Durchführung des Unterrichts auch die Fähigkeit deutlich wird, komplexere unterrichtliche Situationen eigenständig und sachangemessen auf dem Stand der jeweiligen Fachdiskussion zu gestalten. Besondere Formen der Unterrichtspraktischen Prüfung können mit Zustimmung des Prüfungsamtes erprobt werden. Die Unterrichtspraktischen Prüfungen dauern in der Regel 45 Minuten; sie sollen 40 Minuten nicht unterschreiten und 60 Minuten nicht überschreiten. Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die in einer Schulform mit verschiedenen Schulstufen oder Bildungsgängen ausgebildet werden, erbringen die Unterrichtspraktischen Prüfungen in unterschiedlichen Schulstufen oder Bildungsgängen.
(3) Im Auftrag des Prüfungsamtes legt das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung den Zeitpunkt, die Klasse oder den Kurs oder die vergleichbare Organisationseinheit und gegebenenfalls die sonstigen Bedingungen für die Durchführung der Unterrichtspraktischen Prüfung fest. Die Festlegung erfolgt auf Vorschlag des Prüflings in Textform für einen Zeitpunkt innerhalb eines vom Prüfungsamt vorgegebenen Prüfungszeitraums. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung trifft ersatzweise die notwendigen Entscheidungen, wenn die schriftlichen Vorschläge gemäß Satz 2 nicht zum vorgegebenen Termin vorliegen.
(4) Der Prüfling teilt die Themen der Unterrichtspraktischen Prüfungen und die Bezeichnungen der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge spätestens zehn Tage vor dem Prüfungstermin dem Prüfungsamt über das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung in Textform mit. Das Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung leitet drei Durchschriften der Themenmitteilung den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu. Sofern der Prüfling das Thema ohne genügende Entschuldigung nicht rechtzeitig bekannt gibt, bestimmt eine vom Prüfungsamt bestellte Seminarausbilderin oder ein Seminarausbilder das Thema.
(5) Vor Beginn der Prüfung legt der Prüfling den Mitgliedern des Prüfungsausschusses für jedes Fach eine Schriftliche Arbeit vor. Diese umfasst eine schriftliche Planung des Unterrichts, (insbesondere: Ziele, ein oder mehrere didaktische Schwerpunkte und geplanter Verlauf des Unterrichts einschließlich der jeweiligen Begründungszusammenhänge) und eine Darstellung der zugehörigen längerfristigen Unterrichtszusammenhänge, in die die Unterrichtsstunde der Unterrichtspraktischen Prüfung eingebunden ist. Der Umfang der Schriftlichen Arbeit soll zehn Seiten nicht überschreiten, davon soll auf die Planung der Stunde und auf die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge jeweils etwa die Hälfte entfallen. Das Prüfungsamt kann von den Prüflingen eine schriftliche Versicherung an Eides statt verlangen und abnehmen, dass die Prüfungsleistung von ihnen selbstständig erbracht worden ist.
(6) Vor Eintritt in die Unterrichtspraktischen Prüfungen soll die oder der Ausbildungsbeauftragte oder eine Vertretung zu prüfungsrelevanten Aspekten gehört werden. Das Ergebnis ist in die Niederschrift gemäß Absatz 10 aufzunehmen. Den Mitgliedern des Prüfungsausschusses soll das Ergebnis der Langzeitbeurteilungen erst nach Bewertung aller Prüfungsleistungen mitgeteilt werden.
(7) Der Prüfling und der Prüfungsausschuss führen vor Bewertung der Unterrichtspraktischen Prüfung ein Gespräch von etwa 15 Minuten Dauer, in dem Planung und Durchführung des Unterrichts reflektiert werden.
(8) Vor Beginn des Kolloquiums bewertet der Prüfungsausschuss jede Unterrichtspraktische Prüfung unter Berücksichtigung des Gesprächs nach Absatz 7 mit einer Note gemäß § 28. Fand die Unterrichtspraktische Prüfung unter Einbeziehung einer sonderpädagogischen Fachrichtung statt, wird die Prüfung unter Berücksichtigung der fach- und fachrichtungsbezogenen Leistungen des Prüflings bewertet.
(9) Die Schriftlichen Arbeiten nach Absatz 5 werden unter Berücksichtigung des Grades der selbständigen Leistung, des sachlichen Gehalts, der Einbindung der Unterrichtspraktischen Prüfung in die längerfristigen Unterrichtszusammenhänge und der sprachlichen Form mit einer eigenen Note bewertet. Absatz 8 Satz 2 gilt entsprechend. Die wesentlichen Begründungen für die Bewertung werden in die Niederschrift nach Absatz 10 aufgenommen.
(10) Über jede Unterrichtspraktische Prüfung ist von einem Mitglied des Prüfungsausschusses eine Niederschrift anzufertigen, die Angaben über das Thema, den Prüfungsverlauf und die festgelegte Note sowie die wesentlichen Begründungen dafür enthält, ob und in welchem Maße der Prüfling die Ziele des Vorbereitungsdienstes gemäß § 1 erreicht hat. Die Niederschrift ist zur Prüfungsakte zu nehmen.