§ 13 SHBesG - Anrechnung von Sachbezügen auf die Besoldung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Schleswig-Holstein über die Besoldung der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter (Besoldungsgesetz Schleswig-Holstein - SHBesG)
- Amtliche Abkürzung
- SHBesG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2032-20
(1) Erhält eine Beamtin oder ein Beamter Sachbezüge, werden diese unter Berücksichtigung ihres wirtschaftlichen Wertes mit einem angemessenen Betrag auf die Besoldung angerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(2) Das Nähere über die Anrechnung von Sachbezügen regelt die fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Finanzministerium, oder, sofern der Geschäftsbereich mehrerer oberster Landesbehörden betroffen ist, das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschriften.