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§ 160 SGG - Revision nur bei Zulassung

Bibliographie

Titel
Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Amtliche Abkürzung
SGG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
330-1

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in dem Urteil des Landessozialgerichts oder in dem Beschluss des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 2 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

  1. 1.
    die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
  2. 2.
    das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgericht abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
  3. 3.
    ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.