§ 58 HmbHG - Fernstudium, Neue Medien
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Hochschulen sollen in Lehre und Studium die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik nutzen. Sie können zu diesem Zweck Fernstudiengänge und virtuelle Studiengänge einrichten.
(2) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.