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§ 58 HmbHG - Fernstudium, Neue Medien

Bibliographie

Titel
Hamburgisches Hochschulgesetz (HmbHG)
Amtliche Abkürzung
HmbHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Hochschulen sollen in Lehre und Studium die Möglichkeiten des Fernstudiums sowie der Informations- und Kommunikationstechnik nutzen. Sie können zu diesem Zweck Fernstudiengänge und virtuelle Studiengänge einrichten.

(2) Eine in einer Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehene Leistung wird auch durch die erfolgreiche Teilnahme an einer staatlich anerkannten Fernstudieneinheit nachgewiesen, wenn die Einheit dem entsprechenden Lehrangebot des Präsenzstudiums gleichwertig ist; die Teilnahme an einer solchen Fernstudieneinheit wird wie das entsprechende Präsenzstudium auf die Studienzeit angerechnet.