§ 46 NAbfG - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG)
Amtliche Abkürzung
NAbfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
28400010000000

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.
    der Pflicht nach § 16 Abs. 1, Sonderabfälle der Zentralen Stelle für Sonderabfälle anzudienen, oder
  2. 2.
    der Pflicht nach § 16a Abs. 2, Sonderabfälle der Abfallentsorgungsanlage zuzuführen, der sie von der Zentralen Stelle für Sonderabfälle zugewiesen worden sind, zuwiderhandelt,
  3. 3.
    entgegen § 23 Abs. 1 Satz 1 Abfälle, die außerhalb des Geltungsbereichs eines verbindlichen Abfallwirtschaftsplans entstanden sind, zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung in das Plangebiet verbringt,
  4. 4.
    entgegen § 24 Abfälle aus Niedersachsen zum Zwecke der Beseitigung ohne die erforderliche Genehmigung aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringt,
  5. 5.
    der Auskunftspflicht nach § 34 Abs. 1 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 1 Nrn. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu einer Million Deutsche Mark geahndet werden.