§ 34a LFGG - Übertragung von Verpflichtungen
Bibliographie
- Titel
- Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG)
- Amtliche Abkürzung
- LFGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3150
(1) Mit Zustimmung des Justizministeriums können Gemeinden desselben Notariatsbezirks die ihnen hinsichtlich des Grundbuchamts obliegenden Verpflichtungen auf eine Verwaltungsgemeinschaft (§§ 59 bis 61 der Gemeindeordnung), einen Zweckverband oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung im Sinne des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit auf eine andere Gemeinde übertragen. Die Übertragung muss sämtliche Verpflichtungen umfassen.
(2) Im Falle des Absatzes 1 tritt die Körperschaft, der die dort genannten Verpflichtungen übertragen werden, auch in Bezug auf die Amtshaftung (§ 18 Abs. 4 des Landesjustizkostengesetzes) und in Bezug auf sämtliche Befugnisse und Rechte, die einer Gemeinde im Zusammenhang mit dem Grundbuchamt insbesondere auf Grund von § 18 Abs. 1 bis 3, §§ 20, 21 und 22 des Landesjustizkostengesetzes zustehen, an deren Stelle.