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  • ab 01.04.2009 (außer Kraft)

§ 16 LbV - Einstellung in den Vorbereitungsdienst (1)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung - LbV)
Amtliche Abkürzung
LbV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-2-1-2-F

Außer Kraft am 1. Januar 2011 durch § 18 Absatz 4 Nummer 15 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764). Zur weiteren Anwendung s. § 3 Art. 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 764).

(1) 1Die Auswahl wird nach dem Bedarf und nach dem Gesamtergebnis, das in der Einstellungsprüfung oder in einem besonderen Auswahlverfahren erzielt wurde, vorgenommen, soweit der Vorbereitungsdienst nicht allgemeine Ausbildungsstätte nach Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes ist. 2Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst der betreffenden Laufbahn erfolgt als Beamtin oder als Beamter auf Widerruf.

(2) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung "Anwärterin" oder "Anwärter", in Laufbahnen des höheren Dienstes und soweit das Eingangsamt für die spätere Laufbahn der Besoldungsgruppe A 13 angehört, die Dienstbezeichnung "Referendarin" oder "Referendar", je mit einem die Fachrichtung oder die Laufbahn bezeichnenden Zusatz.