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Art. 326 EGStGB - In-Kraft-Treten; Übergangsfassungen

Bibliographie

Titel
Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch (EGStGB)
Amtliche Abkürzung
EGStGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
450-16

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1975 in Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Artikel 19 Nr. 148, 159, 194 und 206, soweit in dieser Nummer § 361 Nr. 3 bis 5, 7 und 8 des Strafgesetzbuches aufgehoben wird, sowie Artikel 313 treten einen Monat nach der Verkündung in Kraft.

(4) Artikel 24 Nr. 36 Buchstabe a und Artikel 301 treten am 1. Januar 1978 in Kraft.

(5) Vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Dezember 1977 gilt folgendes:

  1. 1.

    § 121 Abs. 4 des Strafgesetzbuches ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "(4) Gefangener im Sinne der Absätze 1 bis 3 ist auch, wer in der Sicherungsverwahrung untergebracht ist."

  2. 2.

    Die nachstehenden Vorschriften der Strafprozeßordnung sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      §§ 80a, 81:

      "§ 80a

      Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so soll schon im Vorverfahren einem Sachverständigen Gelegenheit zur Vorbereitung des in der Hauptverhandlung zu erstattenden Gutachtens gegeben werden.

      § 81

      (1) Zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten kann das Gericht nach Anhörung eines Sachverständigen und des Verteidigers anordnen, daß der Beschuldigte in ein öffentliches psychiatrisches Krankenhaus gebracht und dort beobachtet wird.

      (2) Das Gericht trifft die Anordnung nach Absatz 1 nur, wenn der Beschuldigte der Tat dringend verdächtig ist. Das Gericht darf diese Anordnung nicht treffen, wenn sie zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung außer Verhältnis steht.

      (3) Im vorbereitenden Verfahren entscheidet das Gericht, das für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständig wäre.

      (4) Gegen den Beschluß ist sofortige Beschwerde zulässig. Sie hat aufschiebende Wirkung.

      (5) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach Absatz 1 darf die Dauer von insgesamt sechs Wochen nicht überschreiten.";

    2. b)

      § 126a Abs. 1:

      "(1) Sind dringende Gründe für die Annahme vorhanden, daß jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit oder verminderten Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 des Strafgesetzbuches) begangen hat und daß seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt angeordnet werden wird, so kann das Gericht durch Unterbringungsbefehl die einstweilige Unterbringung in einer dieser Anstalten anordnen, wenn die öffentliche Sicherheit es erfordert.";

    3. c)

      § 126a Abs. 3 Satz 1:

      "Der Unterbringungsbefehl ist aufzuheben, wenn die Voraussetzungen der einstweiligen Unterbringung nicht mehr vorliegen oder wenn das Gericht im Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht anordnet.";

    4. d)

      § 246a Satz 1:

      "Ist damit zu rechnen, daß die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus, einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.";

    5. e)

      § 331 Abs. 2:

      "(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.";

    6. f)

      § 358 Abs. 2 Satz 2:

      "Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.";

    7. g)

      § 373 Abs. 2 Satz 2:

      "Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.";

    8. h)

      § 463 Abs. 4 Satz 2:

      "Ist die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder in der Sicherungsverwahrung angeordnet worden und verfällt der Verurteilte in Geisteskrankheit, so kann die Vollstreckung der Maßregel aufgeschoben werden."

  3. 3.

    Die nachstehenden Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      § 24:

      "§ 24

      (1) In Strafsachen sind die Amtsgerichte zuständig, wenn nicht

      1. 1.

        die Zuständigkeit des Landgerichts nach § 34 Abs. 2 oder § 34a oder des Oberlandesgerichts nach § 120 begründet ist,

      2. 2.

        im Einzelfall eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder

      3. 3.

        die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt.

      (2) Das Amtsgericht darf nicht auf eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe und nicht auf die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung erkennen.";

    2. b)

      § 74 Abs. 1 Satz 2:

      "Sie sind auch zuständig für alle Straftaten, bei denen eine höhere Strafe als drei Jahre Freiheitsstrafe oder die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus, allein oder neben einer Strafe, oder in der Sicherungsverwahrung zu erwarten ist oder bei denen die Staatsanwaltschaft wegen der besonderen Bedeutung des Falles Anklage beim Landgericht erhebt (§ 24 Abs. 1 Nr. 3).";

    3. c)

      § 171a:

      "§ 171a

      Die Öffentlichkeit kann für die Hauptverhandlung oder für einen Teil davon ausgeschlossen werden, wenn das Verfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt, allein oder neben einer Strafe, zum Gegenstand hat."

  4. 4.

    Die nachstehenden Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      § 31 Abs. 2 Nr. 2:

      "2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird.";

    2. b)

      § 43 Abs. 3 Nr. 2:

      "2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus und bei Untersagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer."

  5. 5.

    § 106 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "(2) Sicherungsverwahrung darf der Richter nicht anordnen. Er kann anordnen, daß der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), nicht eintritt."

  6. 6.

    Die nachstehenden Vorschriften des Gesetzes über den unmittelbaren Zwang bei Ausübung öffentlicher Gewalt durch Vollzugsbeamte des Bundes sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b:

      "b) zum Vollzug der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung,";

    2. b)

      § 10 Abs. 1 Nr. 4:

      "4. gegen eine Person, die mit Gewalt einen Gefangenen oder jemanden, dessen Unterbringung in

      1. a)

        der Sicherungsverwahrung (§ 66 des Strafgesetzbuches),

      2. b)

        einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung) oder

      3. c)

        einer Entziehungsanstalt (§ 64 des Strafgesetzbuches, § 126a der Strafprozeßordnung)

      angeordnet ist, aus dem amtlichen Gewahrsam zu befreien versucht."

  7. 7.

    Die nachstehenden Vorschriften des Wehrpflichtgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      § 10 Abs. 1 Nr. 3:

      "3. wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.";

    2. b)

      § 12 Abs. 1 Nr. 2:

      "2. wer, abgesehen von den Fällen des § 10, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,".

  8. 8.

    § 38 Abs. 1 Nr. 3 des Soldatengesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden:

    "3. einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist."

  9. 9.

    Die nachstehenden Vorschriften des Zivildienstgesetzes sind in folgender Fassung anzuwenden:

    1. a)

      § 9 Abs. 1 Nr. 3:

      1. "3.

        wer einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach den §§ 64 oder 66 des Strafgesetzbuches unterworfen ist, solange die Maßregel nicht erledigt ist.";

    2. b)

      § 11 Abs. 1 Nr. 2:

      1. "2.

        wer, abgesehen von den Fällen des § 9, eine Freiheitsstrafe verbüßt oder nach § 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus oder in einer Entziehungsanstalt untergebracht ist,".

  10. 10.

    § 287 Abs. 3 Satz 2 erster Halbsatz des Lastenausgleichsgesetzes ist in folgender Fassung anzuwenden: "Entsprechendes gilt bei Unterbringung in der Sicherungsverwahrung;"

(6) Für die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum In-Kraft-Treten des § 184 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nr. 16 des Vierten Gesetzes zur Reform des Strafrechts vom 23. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1725) ist § 6 Nr. 6 des Strafgesetzbuches in der Fassung des Artikels 18 II  Nr. 4 dieses Gesetzes in folgender Fassung anzuwenden:

"6. Verbreitung pornographischer Schriften (§ 184);".

Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.

Bonn, den 2. März 1974

Der Bundespräsident
Heinemann

Der Bundeskanzler
Brandt

Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn