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  • ab 23.02.1996 (aktuelle Fassung)

§ 7 VAbstVO - Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk

Bibliographie

Titel
Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
Amtliche Abkürzung
VAbstVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
115.4

Im Anschluss an die Feststellungen nach § 4 Abs. 1 gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.