§ 7 VAbstVO - Bekanntgabe des Abstimmungsergebnisses im Abstimmungsbezirk
Bibliographie
- Titel
- Volksabstimmungsverordnung (VAbstVO)
- Amtliche Abkürzung
- VAbstVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 115.4
Im Anschluss an die Feststellungen nach § 4 Abs. 1 gibt das vorsitzende Mitglied des Abstimmungsvorstandes das Abstimmungsergebnis mit den in jener Vorschrift bezeichneten Angaben mündlich bekannt. Dieses darf vor Unterzeichnung der Abstimmungsniederschrift (§ 9) anderen als den in § 8 genannten Stellen nicht mitgeteilt werden.