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§ 19 SHSG - Präsidentin/Präsident

Bibliographie

Titel
Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
Amtliche Abkürzung
SHSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
221-1

(1) Die Präsidentin/Der Präsident vertritt die Hochschule nach außen.

(2) Die Präsidentin/Der Präsident ist zuständig für die laufenden Geschäfte der Hochschule, den Vollzug der Beschlüsse der zentralen Kollegialorgane (Präsidium, Erweitertes Präsidium, Senat und Hochschulrat), die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts. Sie/Er trägt über die zuständige Dekanin/den zuständigen Dekan dafür Sorge, dass die zur Lehre verpflichteten Personen ihre Lehr- und Prüfungsverpflichtungen sowie ihre Aufgaben in der Betreuung der Studierenden ordnungsgemäß erfüllen; ihr/ihm steht insoweit gegenüber der Dekanin/dem Dekan ein Aufsichts- und Weisungsrecht zu. In dringenden, unaufschiebbaren Angelegenheiten kann die Präsidentin/der Präsident anstelle des zuständigen Organs oder einer anderen zuständigen Stelle der Hochschule Eilentscheidungen oder unerlässliche Maßnahmen treffen. Das betreffende Organ oder die andere Stelle ist unverzüglich zu unterrichten. Sie kann die Eilentscheidung oder Maßnahme aufheben, es sei denn sie war aus Rechtsgründen geboten oder es sind durch ihre Ausführung bereits Rechte Dritter entstanden. Die Hochschule kann in ihrer Grundordnung unter den Voraussetzungen von Satz 3 eine vorrangige Eilkompetenz für die Vorsitzenden der für die Entscheidung zuständigen Gremien regeln.

(3) Die Präsidentin/Der Präsident wird von einem Mitglied des Präsidiums unbeschadet der in diesem Gesetz getroffenen Regelungen vertreten. Sie/Er regelt ihre/seine Vertretung und im Benehmen mit den weiteren Mitgliedern des Präsidiums deren wechselseitige Stellvertretung.