§ 10 ÖPNVG NRW - Allgemeines
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW)
- Redaktionelle Abkürzung
- ÖPNVG NRW,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 93
(1) Das Land gewährt Zuwendungen und Pauschalen zur Förderung des ÖPNV. Sind nach Maßgabe der §§ 11 bis 14 bestimmt
- 1.zur allgemeinen Förderung des SPNV durch Betriebskostenzuschüsse;
- 2.zur Förderung von Investitionsmaßnahmen der Infrastruktur des ÖPNV;
- 3.(weggefallen)
- 4.für die weitere Förderung von ÖPNV-Investitionen, insbesondere für die Beschaffung von Fahrzeugen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (GVFG) für öffentliche und private Verkehrsunternehmen mit Ausnahme der Eisenbahnen des Bundes, der öffentlichen nichtbundeseigenen Eisenbahnen und der Magnetschwebebahnunternehmen;
- 5.zur allgemeinen Förderung der Planung, Organisation und Ausgestaltung des ÖPNV;
- 6.zur Verbesserung der Qualität, der Sicherheit und des Services.
(2) Die Höhe der für die Förderung des ÖPNV zur Verfügung stehenden Mittel bemisst sich nach den Ansätzen des jeweiligen Haushaltsplanes. Zweckgebundene Mittel des Bundes, insbesondere nach dem Regionalisierungsgesetz des Bundes und dem GVFG, werden im Rahmen der Zweckbestimmungen an die nach diesem Gesetz bestimmten Zuwendungsempfänger in voller Höhe weitergeleitet.
(3) Die Gewährung bundesgesetzlicher Ausgleichsleistungen gemäß § 45a PBefG, § 6a AEG (Artikel 8 § 2 des Eisenbahnneuordnungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 - BGBl. I S. 2378, geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2000 (BGBl. I S. 632) -) und § 145 Abs. 3 des Sozialgesetzbuches - Neuntes Buch - SGB IX erfolgt unabhängig von diesem Gesetz.
(4) Das für das Verkehrswesen zuständige Ministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Innenministerium sowie im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags die zur Durchführung des Vierten Abschnittes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.