§ 90 LPVG - Polizei

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035 5

(1) Personalräte werden gebildet

  1. 1.
    beim Landeskriminalamt,
  2. 2.
    bei der Bereitschaftspolizeidirektion, bei der Wasserschutzpolizeidirektion und bei den Landespolizeidirektionen sowie bei den diesen Dienststellen unmittelbar nachgeordneten Dienststellen,
  3. 3.
    bei der Landes-Polizeischule,
  4. 4.
    bei der Fachhochschule Villingen-Schwenningen, Hochschule für Polizei,
  5. 5.
    bei der Landesbeschaffungsstelle für die staatliche Polizei.

§ 9 Abs. 2 findet auf Polizeidienststellen keine Anwendung.

(2) Die Beschäftigten der in Absatz 1 genannten Dienststellen wählen besondere Stufenvertretungen, und zwar Bezirkspersonalräte bei der Bereitschaftspolizeidirektion, der Wasserschutzpolizeidirektion und den Regierungspräsidien je für deren Dienstbereich sowie einen Hauptpersonalrat beim Innenministerium. Die besonderen Stufenvertretungen können gemeinsam und zusammen mit der bei der Dienststelle gebildeten allgemeinen Stufenvertretung beraten, soweit alle jeweils gemeinsam beratenden Stufenvertretungen zu beteiligen sind; eine gemeinsame Beschlußfassung mehrerer Stufenvertretungen findet jedoch nicht statt.

(3) Bei der Einstellung von Polizeiwachtmeistern bestimmt die Personalvertretung nicht mit. Bei Polizeibeamten tritt in den Füllen des § 75 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 an die Stelle der Mitbestimmung die Mitwirkung.

(4) Polizeibeamte im Vorbereitungs- oder Ausbildungsdienst im Dienstbereich der Bereitschaftspolizeidirektion, die am Wahltag das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen nicht die Wahlberechtigung und die Wählbarkeit zur Jugend- und Auszubildendenvertretung.