§ 55 VerfGHG - Verfahren bei Einsprüchen, Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 1103-1
(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund von Einsprüchen bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich nach den Allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Abstimmungsgesetz.
(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.
(3) § 42a gilt entsprechend.