§ 55 VerfGHG - Verfahren bei Einsprüchen, Entscheidung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (VerfGHG)
Amtliche Abkürzung
VerfGHG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1103-1

(1) Das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof auf Grund von Einsprüchen bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid richtet sich nach den Allgemeinen Verfahrensvorschriften dieses Gesetzes sowie nach dem Abstimmungsgesetz.

(2) Der Verfassungsgerichtshof erkennt auf Zurückweisung des Einspruchs oder auf Aufhebung der angegriffenen Entscheidung.

(3) § 42a gilt entsprechend.