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§ 100 BbgKVerf - Anzeige- und Genehmigungspflichten

Bibliographie

Titel
Kommunalverfassung des Landes Brandenburg (BbgKVerf)
Amtliche Abkürzung
BbgKVerf
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-3

Entscheidungen der Gemeinde über

  1. 1.

    die Gründung oder Übernahme eines Unternehmens in privater Rechtsform nach § 92 Absatz 2 Nummer 3 und 4 sowie die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes eines solchen Unternehmens und

  2. 2.

    die Umwandlung eines Unternehmens in eine andere Rechtsform

sind der Kommunalaufsichtsbehörde unter Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen anzuzeigen. Die Entscheidungen über die Gründung einer kommunalen Anstalt, die Umwandlung eines Unternehmens in eine kommunale Anstalt und die wesentliche Erweiterung des Gegenstandes einer kommunalen Anstalt bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde.