§ 52 BbgKWahlG - Nachwahl

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz - BbgKWahlG)
Amtliche Abkürzung
BbgKWahlG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
202-7a

(1) Die Nachwahl findet statt, wenn in einem Wahlgebiet oder in einem Wahlkreis oder in einem Wahlbezirk die Wahl nicht durchgeführt worden ist.

(2) Die Nachwahl muss spätestens vier Wochen nach dem Wegfall der Hinderungsgründe stattfinden. Den Tag der Nachwahl bestimmt die Aufsichtsbehörde.

(3) Bei der Nachwahl wird nach den Wahlvorschlägen und den Wählerverzeichnissen der Hauptwahl gewählt.

(4) Findet die Nachwahl nur in einem Teil des Wahlgebietes statt, so wird entsprechend ihrem Resultat das Wahlergebnis für das gesamte Wahlgebiet nach den bei der Hauptwahl anzuwendenden Grundsätzen neu festgestellt.

(5) Für die Nachwahl gelten im Übrigen die Vorschriften dieses Gesetzes. Der Landeswahlleiter kann im Einzelfall Regelungen zur Anpassung an besondere Verhältnisse treffen.