§ 19 LBG - Dienstliche Beurteilung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
210-8

Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig, zu beurteilen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, regeln die Laufbahnvorschriften.