§ 19 LBG - Dienstliche Beurteilung
Bibliographie
- Titel
- Beamtengesetz für das Land Brandenburg (Landesbeamtengesetz - LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 210-8
Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Beamten sind vor Ablauf der Probezeit, im Übrigen regelmäßig, zu beurteilen. Das Nähere, insbesondere die Grundsätze und Ausnahmen von der Beurteilungspflicht, regeln die Laufbahnvorschriften.