§ 32 KSVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
- Amtliche Abkürzung
- KSVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8253-1
(1) Nach § 24 zur Abgabe Verpflichtete können Ausgleichsvereinigungen bilden und die Aufbringung der Mittel für die von ihnen zu entrichtende Künstlersozialabgabe vertraglich abweichend von diesem Gesetz regeln. Die Rechte und Pflichten des zur Abgabe Verpflichteten gegenüber der Künstlersozialkasse bleiben unberührt.
(2) Die Ausgleichsvereinigungen sind gegenüber der Künstlersozialkasse berechtigt, für die zur Abgabe Verpflichteten die diesen obliegenden Pflichten zu erfüllen, insbesondere mit befreiender Wirkung die Künstlersozialabgabe und die Vorauszahlungen zu entrichten. Für Mitglieder einer Ausgleichsvereinigung können die Entgelte im Sinne des § 25 auch unter Zugrundelegung von anderen für ihre Höhe maßgebenden Berechnungsgrößen ermittelt werden. Eine Ermittlung nach Satz 2 bedarf der Zustimmung der Künstlersozialkasse und des Bundesversicherungsamtes. Die Aufzeichnungspflicht nach § 28 entfällt für die Jahre, für die die Ausgleichsvereinigung anstelle des zur Abgabe Verpflichteten die Künstlersozialabgabe entrichtet.
(3) Die Künstlersozialkasse hat den Ausgleichsvereinigungen mit Einwilligung des zur Abgabe Verpflichteten die Angaben zu machen, die die Ausgleichsvereinigungen zur Ausübung der ihnen nach Absatz 2 zustehenden Rechte benötigen.