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§ 39 NBG - Einstweiliger Ruhestand von politischen Beamtinnen und Beamten
(§ 30 BeamtStG)

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Beamtengesetz (NBG) 
Amtliche Abkürzung
NBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

1Ämter im Sinne des § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind

  1. 1.

    Staatssekretärin und Staatssekretär,

  2. 2.

    Sprecherin der Landesregierung oder Sprecher der Landesregierung,

  3. 3.

    Landesbeauftragte für regionale Landesentwicklung und Landesbeauftragter für regionale Landesentwicklung,

  4. 4.

    Landespolizeipräsidentin oder Landespolizeipräsident,

  5. 5.

    Verfassungsschutzpräsidentin oder Verfassungsschutzpräsident sowie

  6. 6.

    Polizeipräsidentin und Polizeipräsident.

2Zuständig für die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand nach § 30 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Landesregierung.