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§ 59 KWG LSA - Wahlleiter in den Landkreisen

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Wird im Rahmen der Kreisgebietsreform aus mehreren Landkreisen ein neuer Landkreis gebildet, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreiswahlleiter der Landrat des aufzulösenden Landkreises, dessen an der Neubildung beteiligte Gemeinden an dem neu zu bildenden Landkreis den größten Anteil an der Einwohnerzahl haben. Maßgebende Einwohnerzahlen nach dieser Vorschrift sind die in der Anlage zu § 33 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 352) genannten Einwohnerzahlen.

(2) Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 9.