§ 59 KWG LSA - Wahlleiter in den Landkreisen
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Wird im Rahmen der Kreisgebietsreform aus mehreren Landkreisen ein neuer Landkreis gebildet, so ist abweichend von § 9 Abs. 1 Satz 1 Kreiswahlleiter der Landrat des aufzulösenden Landkreises, dessen an der Neubildung beteiligte Gemeinden an dem neu zu bildenden Landkreis den größten Anteil an der Einwohnerzahl haben. Maßgebende Einwohnerzahlen nach dieser Vorschrift sind die in der Anlage zu § 33 des Gesetzes zur Kreisgebietsreform vom 13. Juli 1993 (GVBl. LSA S. 352) genannten Einwohnerzahlen.
(2) Im Übrigen gilt die Vorschrift des § 9.