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  • ab 31.12.1963 (aktuelle Fassung)

§ 7 BEG - Versagung und Entziehung des Entschädigungsanspruchs

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -) 
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn der Berechtigte, um Entschädigung zu erlangen, sich unlauterer Mittel bedient oder vorsätzlich oder grobfahrlässig unrichtige oder irreführende Angaben über Grund oder Höhe des Schadens gemacht, veranlasst oder zugelassen hat.

(2) Der Anspruch auf Entschädigung kann ganz oder teilweise entzogen werden, wenn sich nach Festsetzung herausstellt, dass einer der Versagungsgründe des Absatzes 1 vorliegt oder die Entscheidung auf unrichtigen Angaben des Berechtigten über die tatsächlichen Verhältnisse beruht.

(3) Bereits bewirkte Leistungen können zurückgefordert werden.