§ 83 SchulG M-V - Kreis- oder Stadtschülerrat
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 223-6
(1) In den Landkreisen und kreisfreien Städten bilden die Sprecher der Schülerräte der im Landkreis oder in der kreisfreien Stadt befindlichen öffentlichen Schulen sowie der Schulen in freier Trägerschaft, an denen die Schulpflicht erfüllt werden kann, den Kreis- oder Stadtschülerrat. Die Schülerräte können ein anderes ihrer Mitglieder als Vertreter im Kreis- oder Stadtschülerrat bestimmen.
(2) Der Kreis- oder Stadtschülerrat wählt aus seiner Mitte einen Vorstand, dem ein Vorsitzender, zwei Stellvertreter und bis zu sechs weitere Mitglieder angehören. § 75 Abs. 4 Satz 3 bis 7 gilt entsprechend.
(3) Der Kreis- oder Stadtschülerrat berät Angelegenheiten, die für die Schüler der Schulen des jeweiligen Gebietes von besonderer Bedeutung sind. Er hat darauf zu achten, dass die Belange aller im Gebiet vorhandenen Schularten angemessen berücksichtigt werden. Die Schulträger und zuständigen Schulaufsichtsbehörden unterrichten den Kreis- oder Stadtschülerrat rechtzeitig über alle Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Schüler.
(4) Dem Kreis- oder Stadtschülerrat sind vom Landkreis oder von der kreisfreien Stadt die zur Wahrnehmung seiner Aufgaben erforderlichen Einrichtungen und der notwendige Geschäftsbedarf zur Verfügung zu stellen.