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§ 1 MaschgefGBV - Einführung des maschinell geführten Grundbuchs

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über das maschinell geführte Grundbuch
Redaktionelle Abkürzung
MaschgefGBV,RP
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
3212-3

Bei den Grundbuchämtern sind die Grundbücher in maschineller Form als automatisierte Datei anzulegen und zu führen.