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§ 11 GemHVO - Verfügungsmittel, Deckungsreserve

Bibliographie

Titel
Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Im Verwaltungshaushalt körmen in angemessener Höhe

  1. 1.
    Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
  2. 2.
    Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)

veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.

(2) Eine Deckungsreserve nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsplan ausgeglichen ist.