§ 11 GemHVO - Verfügungsmittel, Deckungsreserve
Bibliographie
- Titel
- Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO)
- Amtliche Abkürzung
- GemHVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-4
(1) Im Verwaltungshaushalt körmen in angemessener Höhe
- 1.Verfügungsmittel des Bürgermeisters,
- 2.Mittel zur Deckung über- und außerplanmäßiger Ausgaben des Verwaltungshaushalts (Deckungsreserve)
veranschlagt werden. Die Ansätze dürfen nicht überschritten werden. Die Mittel sind nicht übertragbar.
(2) Eine Deckungsreserve nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 darf nur veranschlagt werden, wenn der Haushaltsplan ausgeglichen ist.