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§ 6 NWaldLG - Forstliche Rahmenpläne

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Zur Ordnung und Verbesserung der Forststruktur sowie zur Sicherung der Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion des Waldes sollen forstliche Rahmenpläne aufgestellt werden. § 6 Abs. 2 des Bundeswaldgesetzes und die Grundsätze des § 6 Abs. 3 des Bundeswaldgesetzes sind anzuwenden.

(2) In den forstlichen Rahmenplänen sind die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Satz 1 und der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Maßnahmen im Plangebiet darzustellen.