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§ 117 BbgWG - Duldung des Aufstaus durch Anlagen

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
Amtliche Abkürzung
BbgWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
753-1

Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger verpflichtet werden, den Aufstau zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.