§ 117 BbgWG - Duldung des Aufstaus durch Anlagen
Bibliographie
- Titel
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
Will jemand auf Grund einer Erlaubnis oder Bewilligung eine Stauanlage errichten, so können die Anlieger verpflichtet werden, den Aufstau zu dulden, soweit er die Ufergrundstücke nur unwesentlich beeinträchtigt.