§ 55 NLWG

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Landeswahlgesetz (NLWG)
Amtliche Abkürzung
NLWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
11210010000000

(1) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften (Niedersächsische Landeswahlordnung) zu erlassen. In der Niedersächsischen Landeswahlordnung sind zu regeln:

  1. 1.
    die Führung der Wählerverzeichnisse sowie das Verfahren bei der Einsichtnahme und bei Anträgen auf Berichtigung der Wählerverzeichnisse (§ 4 Abs. 1),
  2. 2.
    die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Erteilung von Wahlscheinen (§ 4 Abs. 1),
  3. 3.
    die Einteilung der Wahlkreise in Wahlbezirke, die Ausstattung der Wahlräume sowie die Bekanntmachung der Wahlbezirke und Wahlräume (§ 11),
  4. 4.
    Bildung und Verfahren der Wahlorgane, Berufung in ein Wahlehrenamt, Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern (§§ 12, 13, 25 und 49); für die Entschädigung der Inhaber von Wahlehrenämtern können Höchstsätze bestimmt werden,
  5. 5.
    Inhalt und Form der Wahlvorschläge sowie das Verfahren für ihre Prüfung, Mängelbeseitigung, Zulassung und Bekanntgabe (§§ 14 bis 21),
  6. 6.
    Form und Inhalt des Stimmzettels (§ 23),
  7. 7.
    Stimmabgabe, Briefwahl, Wahlurnen, Wahlschutzvorrichtungen und Verhinderung von Wahlbeeinflussung (§§ 26 bis 29),
  8. 8.
    die Feststellung, Meldung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses (§§ 28 bis 35),
  9. 9.
    die Vorbereitung und Durchführung von Nachwahlen, Ersatzwahlen und Wiederholungswahlen (§§ 40 bis 44),
  10. 10.
    die Wahl in Kranken- und Pflegeanstalten.

(2) Das Innenministerium wird ermächtigt, den Ersatz der den Gemeinden zu erstattenden Kosten durch besondere Verordnung zu regeln (§§ 50, 52 Abs. 8).

(3) Das Innenministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die Wahlkreisgrenzen anzupassen, wenn die Grenzen eines in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Gemeindeteils geändert worden sind. § 10 Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Das Innenministerium wird ermächtigt, die Anlage (Wahlkreiseinteilung) vor jeder Wahl unter Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen von Wahlkreisgrenzen (§ 10 Abs. 2 bis 4, Absatz 3) sowie der sich auf die Spalte 3 der Anlage auswirkenden Auflösungen, Neubildungen und Neubenennungen von Landkreisen, Gemeinden, Gemeindeteilen und gemeindefreien Gebieten neu zu fassen und bekannt zu machen.

(5) Hat sich der Landtag aufgelöst, so kann der Landeswahlleiter für die danach erforderliche Wahl die Fristen und Termine nach § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1,§ 14 Abs. 1, § 15 Abs. 1, §§ 16 und 22 Abs. 6 bis 8 durch Verordnung ändern, soweit dies für eine ordnungsgemäße Wahlvorbereitung erforderlich erscheint. Satz 1 gilt für den Fall einer Wiederholungswahl entsprechend; wenn diese nur in einzelnen Wahlkreisen oder Wahlbezirken erforderlich ist, genügt an Stelle der Verordnung eine öffentliche Bekanntmachung im Wahlkreis.