§ 25 HAltPflG - Zusätzliche berufliche Qualifikationen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die Ausbildung in der Altenpflegehilfe und zur Ausführung des Altenpflegegesetzes (Hessisches Altenpflegegesetz - HAltPflG)
- Amtliche Abkürzung
- HAltPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 353-56
1Weiterbildung soll die in den Altenpflegeberufen und in der beruflichen Praxis erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten erweitern und vertiefen mit dem Ziel, zusätzliche berufliche Qualifikationen zu vermitteln, die zur Übernahme bestimmter Funktionen oder Aufgabenbereiche in der Altenpflege befähigen. 2Soweit fachlich möglich, sollen gemeinsame Weiterbildungsgänge für die in den Alten- und Krankenpflegeberufen Ausgebildeten eingerichtet werden.