§ 39 BGleiG - Bericht
Bibliographie
- Titel
- Gesetz für die Gleichstellung von Frauen und Männern in der Bundesverwaltung und in den Unternehmen und Gerichten des Bundes (Bundesgleichstellungsgesetz - BGleiG)
- Amtliche Abkürzung
- BGleiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 205-3
(1) 1Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle vier Jahre einen Bericht über die Situation der Frauen und Männer in den Dienststellen nach § 3 Nummer 5 (Bericht zum Bundesgleichstellungsgesetz) vor. 2Grundlage des Berichts sind die nach § 38 Absatz 1 und 2 erhobenen Daten. 3Die obersten Bundesbehörden haben die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
(2) 1Der Bericht legt dar, inwieweit die Ziele dieses Gesetzes erreicht sind und das Gesetz angewendet worden ist. 2Er weist vorbildhafte Gleichstellungsmaßnahmen einzelner Dienststellen aus. 3Der Bericht darf keine personenbezogenen Daten enthalten.
(3) An der Erstellung des Berichts ist der Interministerielle Arbeitskreis der Gleichstellungsbeauftragten der obersten Bundesbehörden zu beteiligen.