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§ 409 RVO - Inhalt der Satzung

Bibliographie

Titel
Reichsversicherungsordnung
Redaktionelle Abkürzung
RVO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
820-1

Die Satzung muss bestimmen über

  1. 1.

    Namen und Sitz des Verbandes und der ihm angeschlossenen Kassen,

  2. 2.

    Zwecke des Verbandes,

  3. 3.

    Zusammensetzung, Wahl, Rechte und Pflichten des Vorstandes und der etwa gewählten Vertreterversammlung,

  4. 4.

    Feststellung des Voranschlags und Abnahme der Jahresrechnung,

  5. 5.

    Umlegung der Beiträge zur Deckung der Verbandsausgaben sowie Ausschreibung und Verrechnung etwa erforderlicher Zuschüsse,

  6. 6.

    Änderung der Satzung.