§ 49 StGHG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Staatsgerichtshof (StGHG)
- Amtliche Abkürzung
- StGHG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 1104 1
(1) Ist wegen einer Verordnung oder einer sonstigen im Range unter dem Gesetz stehenden Rechtsvorschrift ein Normenkontrollverfahren nach Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 der Verfassung und ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof anhängig, so muss der Verwaltungsgerichtshof auf Verlangen des Staatsgerichtshofs sein Verfahren bis zur Erledigung der Verfahrens vor dem Staatsgerichtshof aussetzen. Stellt der Staatsgerichtshof ein solches Verlangen nicht, so kann der Verwaltungsgerichtshof sein Verfahren mit Zustimmung des Staatsgerichtshofs aussetzen. Der Verwaltungsgerichtshof unterrichtet den Staatsgerichtshof, wenn bei ihm ein solches Normenkontrollverfahren anhängig wird.
(2) Die Aussetzungsbefugnis des Staatsgerichtshofs richtet sich nach § 26.