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§ 14 GemHVOWeitere Vorschriften für einzelne Einnahmen und Ausgaben

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Amtliche Abkürzung
GemHVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1-4

(1) Einnahmen aus Krediten sind in Höhe der Rückzahlungsverpflichtung zu veranschlagen.

(2) Abgaben, abgabeähnliche Entgelte und allgemeine Zuweisungen, die die Gemeinde zurückzuzahlen hat, sind bei den Einnahmen abzusetzen, auch wenn sie sich auf Einnahmen der Vorjahre beziehen.

(3) Die Erstattung von Verwaltungskosten und sonstigen Gemeinkosten, die einzelnen Leistungen zuzurechnen sind, zwischen den beteiligten Abschnitten und Unterabschnitten des Verwaltungshaushalts kann veranschlagt werden, soweit es für Kostenrechnungen erforderlich ist (innere Verrechnungen). Das Gleiche gilt für Leistungen des Verwaltungshaushalts, die einzelnen Maßnahmen des Vermögenshaushalts zuzurechnen sind.

(4) Die Veranschlagung von Personalausgaben richtet sich nach den im Haushaltsjahr voraussichtlich besetzten Stellen. Die für den ersten Monat des Haushaltsjahres vor dessen Beginn w zahlenden Beträge sind in die Veranschlagung einzubeziehen. Der Versorgungsaufwand ist auf die Einzelpläne, Abschnitte und Unterabschnitte nach der Höhe der dort veranschlagten Dienstbezüge aufzuteilen.

(5) Bei wirtschaftlichen Unternehmen nach § 80 Abs. 1 Nr. 3 GemO sowie für Versorgungs- und Versicherungseinrichtungen nach § 80 Abs. 1 Nr. 4 GemO, für die Sonderrechnungen geführt werden, wird nur das voraussichtliche Endergebnis nach dem Wirtschaftsplan in den Haushaltsplan aufgenommen.