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§ 76 SPolG - Allgemeine Polizeiverwaltungsbehörden

Bibliographie

Titel
Gesetz Nr. 1252 Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Landespolizeibehörden sind die fachlich zuständigen Minister.

(2) Kreispolizeibehörden sind

  1. 1.
    die Landräte als untere staatliche Verwaltungsbehörden,
  2. 2.
    im Stadtverband Saarbrücken - mit Ausnahme der Landeshauptstadt Saarbrücken - der Stadtverbandspräsident,
  3. 3.
    in der Landeshauptstadt Saarbrücken und in kreisfreien Städten die Oberbürgermeister.

(3) Ortspolizeibehörden sind die Bürgermeister.