§ 28a SG - Urlaub bis zum Beginn des Ruhestandes
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG)
- Amtliche Abkürzung
- SG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 51-1
(1) Einem Berufssoldaten kann nach einer Vollzeitbeschäftigung im öffentlichen Dienst von mindestens 20 Jahren und nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge gewährt werden, wenn dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Über den Urlaubsantrag entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung.
(2) Dem Antrag nach Absatz 1 darf nur entsprochen werden, wenn der Berufssoldat erklärt, während der Dauer des Urlaubs auf die Ausübung entgeltlicher Nebentätigkeiten zu verzichten und entgeltliche Tätigkeiten nach § 20 Abs. 6 nur in dem Umfang auszuüben, wie er sie bei Vollzeitbeschäftigung ohne Verletzung dienstlicher Pflichten ausüben könnte. Wird diese Verpflichtung schuldhaft verletzt, ist der Urlaub zu widerrufen. Trotz der Erklärung des Berufssoldaten nach Satz 1 dürfen Nebentätigkeiten genehmigt werden, soweit sie dem Zweck der Gewährung des Urlaubs nicht zuwiderlaufen. Das Bundesministerium der Verteidigung kann in besonderen Härtefällen eine Rückkehr aus dem Urlaub zulassen, wenn dem Soldaten die Fortsetzung des Urlaubs nicht zugemutet werden kann.
(3) Das Bundesministerium der Verteidigung kann den Urlaub aus zwingenden dienstlichen Gründen widerrufen.