§ 37 KSVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Sozialversicherung der selbständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Amtliche Abkürzung
KSVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8253-1

(1) Die Unfallkasse des Bundes führt dieses Gesetz im Auftrag des Bundes als Künstlersozialkasse durch.

(2) In Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung führt der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes die Verwaltungsgeschäfte und vertritt die Künstlersozialkasse gerichtlich und außergerichtlich. Stellvertreter des Geschäftsführers in Angelegenheiten der Künstlersozialversicherung ist der für die Künstlersozialkasse zuständige Abteilungsleiter; dieser wird auf Vorschlag des Geschäftsführers nach Anhörung des Beirats bei der Künstlersozialkasse vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung bestellt.

(3) Oberste Dienstbehörde für den in Absatz 2 Satz 2 genannten Stellvertreter ist das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung, für die übrigen Beamten der Künstlersozialkasse der Geschäftsführer der Unfallkasse des Bundes.