§ 58 ThürPersVG - Aktives und passives Wahlrecht
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Personalvertretungsgesetz (ThürPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Wahlberechtigt sind alle in § 57 genannten Beschäftigten. § 13 Abs. 1 gilt entsprechend.
(2) Wählbar sind Beschäftigte, die am Wahltage noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben oder sich noch in Ausbildung befinden. § 14 Abs. 1 Nr. 1 und Absatz 2 gilt entsprechend.