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§ 117 SBauVO - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne

Bibliographie

Titel
Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO) 
Amtliche Abkürzung
SBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
232

(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen

  1. 1.

    die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,

  2. 2.

    die Maßnahmen im Fall eines Brandes,

  3. 3.

    die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und

  4. 4.

    die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.

(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.