§ 117 SBauVO - Brandschutzordnung, Feuerwehrpläne
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung - SBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- SBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 232
(1) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle ist eine Brandschutzordnung aufzustellen und durch Aushang bekannt zu machen. In der Brandschutzordnung sind mindestens festzulegen
- 1.
die Aufgaben der Brandschutzbeauftragten, sofern nach § 118 Absatz 1 erforderlich,
- 2.
die Maßnahmen im Fall eines Brandes,
- 3.
die Regelungen über das Verhalten bei einem Brand und
- 4.
die Maßnahmen, die zur Rettung von Menschen mit Behinderungen erforderlich sind.
(2) Im Einvernehmen mit der Brandschutzdienststelle sind Feuerwehrpläne anzufertigen und der örtlichen Feuerwehr zur Verfügung zu stellen.