§ 1708 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1708: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 9 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Der Vater des unehelichen Kindes ist verpflichtet, dem Kinde bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs den der Lebensstellung der Mutter entsprechenden Unterhalt zu gewähren. 2Der Unterhalt umfaßt den gesamten Lebensbedarf sowie die Kosten der Erziehung und der Vorbildung zu einem Berufe. 3Hat das Kind das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist auf Verlangen des Vaters eigenes Einkommen des Kindes zu berücksichtigen, soweit dies der Billigkeit entspricht. (1)(2)
(2) Ist das Kind zur Zeit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahrs infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außerstande, sich selbst zu unterhalten, so hat ihm der Vater auch über diese Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren; die Vorschrift des § 1603 Abs. 1 findet Anwendung.
"Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 11. März 1964 - 1 BvL 4/63 - in dem Verfahren wegen verfassungsrechtlicher Prüfung des § 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) auf Vorlage des Amtsgerichts Aurich wird gemäß § 31 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 3. August 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 589) nachfolgend der Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1708 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der Fassung des Artikels 1 Nr. 9 Buchstabe a des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist, soweit er dem unehelichen Kind einen Unterhaltsanspruch auch für das 17. und 18. Lebensjahr gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft."
Aus dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 3. Juni 1969 - 1 BvL 1/63, 1BvL 1/64 und 1 BvL 10/66 -, ergangen auf Vorlagen des Amtsgerichts Marbach a. N. und des Amtsgerichts Osnabrück, wird nachfolgender Entscheidungssatz veröffentlicht:
§ 1708 Absatz 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der Fassung des Artikels 1 Nummer 9 des Familienrechtsänderungsgesetzes vom 11. August 1961 (Bundesgesetzbl. I S. 1221) ist, soweit er dem unehelichen Kind bis zur Vollendung des sechzehnten Lebensjahres einen Unterhaltsanspruch gegen seinen Vater ohne Rücksicht auf dessen Leistungsfähigkeit gewährt, mit dem Grundgesetz vereinbar.
Der vorstehende Entscheidungssatz hat gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht Gesetzeskraft.