§ 49 RennwLottG - Steuerschuldner
Bibliographie
- Titel
- Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwLottG)
- Amtliche Abkürzung
- RennwLottG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 611-20
Steuerschuldner ist der Veranstalter des Online-Pokers. Veranstalter ist, wer die planmäßige Ausführung des gesamten Unternehmens selbst oder durch andere ins Werk setzt und dabei das Spielgeschehen maßgeblich gestaltet.