§ 197 LVwG - Errichtung von Dateien, Errichtungsanordnung
Bibliographie
- Titel
- Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
- Amtliche Abkürzung
- LVwG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 20-1
(1) Die Errichtung von Dateien und anderer Datensammlungen ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. In angemessenen Abständen ist die Notwendigkeit ihrer Weiterführung oder Änderung zu prüfen.
(2) Für jede Datei und andere Datensammlungen sind in einer Errichtungsanordnung mindestens festzulegen:
- 1.Bezeichnung,
- 2.Rechtsgrundlage und Zweck,
- 3.Personenkreis, über den Daten gespeichert werden,
- 4.Arten der zu speichernden Daten,
- 5.Arten der Daten, die der Erschließung des Datenbestandes dienen,
- 6.Anlieferung oder Eingabe der Daten,
- 7.Voraussetzungen (Anlass und Zweck), unter denen in der Datei gespeicherte Daten an welche Empfänger und in welchem Verfahren übermittelt werden,
- 8.Prüffristen nach Absatz 1 Satz 2 und § 196 Abs. 3 und
- 9.technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Landesdatenschutzgesetz.
(3) Das Innenministerium regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Errichtungsanordnungen sind der oder dem Landesbeauftragten für den Datenschutz zu übersenden.