§ 45 HGO - Amtsbezeichnung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) 1In Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern führt der Bürgermeister die Amtsbezeichnung Oberbürgermeister, der Erste Beigeordnete die Amtsbezeichnung Bürgermeister. 2Diese Amtsbezeichnungen gelten weiter, solange die Zahl von 45.000 Einwohnern nicht unterschritten wird. 3Auch bei einem Unterschreiten dieser Einwohnerzahl führen Oberbürgermeister und Bürgermeister ihre Amtsbezeichnungen für die Dauer ihrer Amtszeit weiter, im Falle ihrer erneuten Berufung in dasselbe Amt vor oder unmittelbar nach Ablauf der Amtszeit auch für die Dauer dieser weiteren Amtszeiten.
(2) 1In Städten führen der mit der Verwaltung des Finanzwesens beauftragte hauptamtliche Beigeordnete die Bezeichnung Stadtkämmerer, die übrigen Beigeordneten die Bezeichnung Stadtrat. 2Der Bezeichnung Stadtrat kann ein das Arbeitsgebiet kennzeichnender Zusatz (Stadtschulrat, Stadtbaurat usw.) beigefügt werden.
(3) Im Übrigen kann die Amtsbezeichnung der Beigeordneten durch die Hauptsatzung geregelt werden.