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§ 898 ZPO - Gutgläubiger Erwerb

Bibliographie

Titel
Zivilprozessordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

Auf einen Erwerb, der sich nach den §§ 894, 897 vollzieht, sind die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu Gunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, anzuwenden.