§ 171 FGO
Bibliographie
- Titel
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Amtliche Abkürzung
- FGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 350-1
Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 3. Juli 1952 (23) (Bundesgesetzbl. I S. 379) wird wie folgt geändert:
- 1.
§ 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes gelten für das Zustellungsverfahren der Bundesbehörden, der bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts und der Landesfinanzbehörden."
- 2.
§ 17 Abs. 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Im Besteuerungsverfahren und im Verfahren über die außergerichtlichen Rechtsbehelfe kann die Zustellung von schriftlichen Bescheiden und von Entscheidungen dadurch ersetzt werden, dass der Bescheid oder die Entscheidung dem Empfänger durch einfachen Brief verschlossen zugesandt wird."