Art. 18 BauKaG - Satzungen

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau (Baukammerngesetz - BauKaG)
Amtliche Abkürzung
BauKaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2133-1-B

(1) Die Kammern können ihre Angelegenheiten durch Satzung regeln.

(2) Die Kammern haben durch Satzung Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    die beruflichen Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder (Berufsordnung),

  2. 2.

    die Wahl und die Zusammensetzung der Vorstände,

  3. 3.

    die Wahl, Einberufung und Geschäftsordnung der Vertreterversammlungen sowie deren Ausschüsse,

  4. 4.

    die Schlichtungsausschüsse,

  5. 5.

    die Beiträge und Gebühren,

  6. 6.

    die Bildung von Untergliederungen,

  7. 7.

    die Haushaltspläne,

  8. 8.

    das vor der vorübergehenden Erbringung von Dienstleistungen zu beachtende Verfahren,

  9. 9.

    die Inhalte der praktischen Tätigkeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 Nr. 3, Art. 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Art. 6 Abs. 2 Nr. 3 einschließlich erforderlicher Fortbildungsmaßnahmen, deren Bewertung, sowie die Organisation, Anerkennung und Überwachung von im Ausland erbrachten Teilen des Berufspraktikums und

  10. 10.

    das Nähere zu den Ausgleichsmaßnahmen nach Art. 4 Abs. 5 und 6 sowie Art. 5 Abs. 2 Satz 3 einschließlich des Verfahrens.

(3) 1Satzungen nach Abs. 2 bedürfen keiner Genehmigung. 2Satzungen nach Abs. 2 Nr. 1 bis 5 und 8 bis 10 sind im Bayerischen Staatsanzeiger zu veröffentlichen.

(4) 1Die Kammern sind verpflichtet, vor dem Erlass oder der Änderung einer Regelung, die die Titelführung im Sinn dieses Gesetzes beschränkt, eine Prüfung der Verhältnismäßigkeit nach den Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 vorzunehmen und in der Begründung der Regelung die Übereinstimmung mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nach den Kriterien des Art. 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 zu erläutern. 2Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung durch die satzungsgebende Versammlung über die Regelung ist auf der Internetseite der Kammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 3Nach dem Erlass der Regelung ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Regelung anzupassen ist.