§ 53 ThürFischG - Weitergelten bestehender Nutzungs- und Pachtverträge

Bibliographie

Titel
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

Bestehende Nutzungsverträge zur Ausübung der Fischerei, die auf Grund der Binnenfischereiverordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. 1 Nr. 23 S. 290) abgeschlossen wurden, bleiben unberührt und gehen auf den Rechtsnachfolger des Ausübungsberechtigten über, soweit eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Gesetzes sind Fischereipachtverträge gemäß § 13 dieses Gesetzes abzuschließen.