§ 53 ThürFischG - Weitergelten bestehender Nutzungs- und Pachtverträge
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 793-1
Bestehende Nutzungsverträge zur Ausübung der Fischerei, die auf Grund der Binnenfischereiverordnung vom 16. Juni 1981 (GBl. 1 Nr. 23 S. 290) abgeschlossen wurden, bleiben unberührt und gehen auf den Rechtsnachfolger des Ausübungsberechtigten über, soweit eine Rechtsnachfolge stattgefunden hat. Innerhalb von sechs Monaten nach Rechtskraft des Gesetzes sind Fischereipachtverträge gemäß § 13 dieses Gesetzes abzuschließen.